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   FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 4 KO 1272/13   

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https://dejure.org/2013,49317
FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 4 KO 1272/13 (https://dejure.org/2013,49317)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.12.2013 - 4 KO 1272/13 (https://dejure.org/2013,49317)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 4 KO 1272/13 (https://dejure.org/2013,49317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Nr 3202 RVG-VV, Nr 1002 RVG-VV, Anl 1 Nr 1002 RVG, Anl 1 Nr 3202 RVG, § 149 FGO
    Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr und einer Erledigungsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss i.R.e. Anspruchs auf die Festsetzung der Terminsgebühr und Erledigungsgebühr

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Terminsgebühr bzw. Erledigungsgebühr bei einem vom Berichterstatter auf Basis eines bereits vorliegenden Prozesskostenhilfebeschlusses erarbeiteten und mit der Behörde telefonisch abgestimmten Erledigungsvorschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1143
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10

    Keine Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache aufgrund eines vom

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 4 KO 1272/13
    Honoriert werden soll eine Besprechung zwischen den Parteien mit dem Ziel der Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens (vgl. z.B. Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16. Mai 2011, 4 Ko 772/10, EFG 2011, 1549, m.w.N.).

    Das Gericht ist dann auch nicht nur als Kommunikationsmedium in den Entscheidungs- und Übermittlungsvorgang eingeschaltet, sondern hat nicht unerhebliche Anstrengungen im Hinblick auf die Erledigung des Streitfalles verwendet und wurde damit nicht im Sinne der Regelung entlastet (vgl. Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16. Mai 2011, 4 Ko 772/10, a.a.O.).

  • BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfharen;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 4 KO 1272/13
    Eine Besprechung im Sinne dieser Norm kann unter Umständen auch dann stattfinden, wenn die Parteien des Rechtsstreits ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht oder dem Berichterstatter mitteilen und dieses bzw. dieser die Vorschläge und die Antworten hierauf dann an die jeweils andere Partei weiterleitet (Leitsatz 2 des Beschlusses des BGH vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05, juris).
  • BFH, 12.02.2007 - III B 140/06

    Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 4 KO 1272/13
    Die Entstehung der Erledigungsgebühr erfordert daher eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die besonders auf den Erfolg einer Erledigung des Rechtsstreites ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (vgl. BFH Beschluss vom 12.02.2007 - III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109).
  • FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 4102/09

    Kostenerstattung nach § 77 EStG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 4 KO 1272/13
    Eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht, kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Einigungsvorschlages bestehen oder in einem Einwirken auf die Behörde, welches die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach sich zieht, oder auch in der mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbunden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreites nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 6.5.2010 - 10 K 4102/09, EFG 2010, 1446).
  • FG Bremen, 10.08.1990 - II 3/90
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 4 KO 1272/13
    Da die Erledigungsgebühr den Charakter einer Erfolgsgebühr hat, erfüllen nur solche Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwaltes den Gebührentatbestand, die nicht nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet sind, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung (vgl. z.B. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.7.2008 - 4 KO 645/08, n.v.; Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 10.8.1990 - II 3/90 Ko, EFG 1990, 596).
  • FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21

    Festsetzung einer Terminsgebühr anlässlich von Telefongesprächen des

    Als einschränkende Variante der letztgenannten beiden Auffassungen wird ferner vertreten, dass eine "außergerichtliche Besprechung" aber dann nicht mehr vorliegt, wenn - über die selbständige Kommunikation der Beteiligten hinaus - das Gericht einen Vorschlag unterbreitet und die Beteiligten diesem anschließend folgen (FG Sachsen-Anhalt vom 17.12.2013 - 4 KO 1272/13, EFG 2014, 1143).
  • FG Düsseldorf, 14.01.2020 - 11 Ko 186/19

    Terminsgebühr für eine einseitige Besprechung mit dem Gericht zur Erledigung des

    Der Senat folgt aus diesen Gründen nicht der einschränkenden Auslegung anderer Finanzgerichte, die bei Telefonaten des Berichterstatters mit den Beteiligten eine Terminsgebühr ablehnen (Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 04.12.2014 8 Ko 2155/14, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2015, 1943; Finanzgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.12.2013, 4 Ko 1272/13, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1143; Finanzgericht Köln Beschluss vom 02.09.2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042).
  • VGH Hessen, 21.12.2015 - 5 E 2089/15

    Kostenfestsetzung

    3 VV Rn. 132; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2011 - I-10 W 163/10 -, JurBüro 2011, 304; BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13 -, NJW-RR 2014, 958; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 S 458/07, 459/07 -, JurBüro 2008, 531; Hess LSG, Beschluss vom 9. November 2011 - L 2 SO 192/11 B -, ASR 2012, 79; a.A. FG Sachsen, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 KO 1272/13 - sämtlich auch: Juris).
  • FG Sachsen, 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14

    Anrechnung der Geschäftsgebühr des Steuerberaters für das außergerichtliche

    Eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht, kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Einigungsvorschlages bestehen oder in einem Einwirken auf die Behörde, welches die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach sich zieht, oder auch in der mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundenen Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreites nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 4 Ko 1272/13 m.w.N.).
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